Änderungsabnahmen

nach § 19 (3) StVZO

In der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) werden für gewisse  Änderungen am Fahrzeug die Begutachtung durch einen Prüfingenieur einer  amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder einen amtlich  anerkannten Sachverständigen (aaS) oder Prüfer (aaP) vorgeschrieben.
Abnahmepflichtig sind u.a. Veränderungen am Kfz, die zur  Gefährdung führen können, das Abgas- oder Geräuschverhalten verändern  oder aber die Fahrzeugart verändern.
Das trifft zum Beispiel zu bei  Modifikationen an Rädern, Reifen, Fahrwerk oder auch bei  Leistungsveränderung.
Um die Änderungsabnahme durchzuführen, ist die Vorlage eines  gültigen Prüfzeugnisses erforderlich. Gültige Prüfzeugnisse nach § 19  (3) StVZO sind z. B. Teilegutachten, ABE oder die Europäische  Betriebserlaubnis.